Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Provisionsanspruch

Die BauwertPlus, erhält im Fal­le des rechts­wirk­sa­men Abschlus­ses des Kauf­ver­tra­ges für den Nach­weis und/oder die Ver­mitt­lung des Kauf­ver­tra­ges eine Mak­ler­pro­vi­si­on in umsei­tig genann­ter Höhe. Die Pro­vi­si­on errech­net sich aus dem Gesamt­kauf­preis zuzüg­lich etwai­ger wei­te­rer Leis­tun­gen an den Ver­käu­fer (z.B. Über­nah­me von Grund­buch­las­ten, Ablö­se für Ein­rich­tun­gen, etc.). Die nach­träg­li­che Min­de­rung des Kauf­prei­ses berührt den Pro­vi­si­ons­an­spruch von BauwertPlus nicht.

§2 Fälligkeit der Provision

2.1 Der Pro­vi­si­ons­an­spruch von BauwertPlus ist fäl­lig mit Abschluss des voll wirk­sa­men Kauf­ver­tra­ges über das von BauwertPlus nach­ge­wie­se­ne oder ver­mit­tel­te Kauf­ob­jekt. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kauf­ver­tra­ges erst nach Been­di­gung des Mak­ler­ver­tra­ges, aber auf­grund der Ver­mitt­lung oder des Nach­wei­ses von BauwertPlus zustan­de kommt.
Als pro­vi­si­ons­be­grün­den­der Haupt­ver­trag gilt auch der Kauf eines ideel­len oder rea­len Anteils am Grund­stück oder die Ein­räu­mung von Erb­bau­rech­ten und ähn­li­chem sowie die Ein­räu­mung von Gesell­schafts­rech­ten, wenn dies dem Kauf der Immo­bi­lie wirt­schaft­lich ent­spricht. Als pro­vi­si­ons­be­grün­den­der Haupt­ver­trag gilt auch der Ver­trags­ab­schluss durch eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, die zum Käu­fe­rin in enger und dau­er­haf­ter recht­li­cher oder per­sön­li­cher Ver­bin­dung besteht.

2.2 Pro­vi­si­ons­an­spruch ent­steht auch dann, wenn aus wirt­schaft­li­chen, recht­li­chen oder sons­ti­gen Grün­den neben dem ange­bo­te­nen Ver­trag oder statt eines sol­chen ein ande­rer zustan­de kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pacht­ver­tra­ges, Abschluss eines Lizen­zo­der Koope­ra­ti­ons­ver­tra­ges anstel­le eines Miet- oder Kaufvertrages).

§3 Doppeltätigkeit

BauwertPlus darf auch für den ande­ren Ver­trags­teil pro­vi­si­ons­pflich­tig tätig werden.

§4 Weitergabeverbot

Sämt­li­che Infor­ma­tio­nen ein­schließ­lich der Objekt­nach­wei­se von BauwertPlus sind aus­schließ­lich für den Auf­trag­ge­ber bestimmt. Die­sem ist es aus­drück­lich unter­sagt, die Objekt­nach­wei­se und ‑Infor­ma­tio­nen ohne aus­drück­li­che Zustim­mung von BauwertPlus, die zuvor schrift­lich ein­ge­holt wer­den muss, an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben. Ver­stößt der Auf­trag­ge­ber gegen die­se Ver­pflich­tung und schließt der Drit­te oder ande­re Per­so­nen, an die der Drit­te sei­ner­seits die Infor­ma­tio­nen wei­ter­ge­ge­ben hat, den Haupt­ver­trag ab, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, die ver­ein­bar­ten Pro­vi­si­on net­to an BauwertPlus zu entrichten.

§5 Kenntnis von Angeboten

Weist BauwertPlus ein Objekt nach, dass dem Käu­fer bereits bekannt ist, ist der Käu­fer ver­pflich­tet, den Nach­weis des Mak­lers schrift­lich zurückzuweisen.

§6 Informationspflicht

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, BauwertPlus unver­züg­lich schrift­lich zu infor­mie­ren, falls er eine ver­mit­tel­te und/oder nach­ge­wie­se­ne Gele­gen­heit zum Ver­trags­ab­schluss nicht wahr­neh­men möchte.

§7 Abschluss des Hauptvertrages

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, BauwertPlus unver­züg­lich schrift­lich über den Abschluss eines Haupt­ver­tra­ges zu infor­mie­ren und eine Kopie des Ver­tra­ges zu übersenden.

§8 Rechtswirksamkeit

Sofern Tei­le oder ein­zel­ne For­mu­lie­run­gen die­ses Tex­tes der gel­ten­den Rechts­la­ge nicht, nicht mehr oder nicht voll­stän­dig ent­spre­chen soll­ten, blei­ben die übri­gen Tei­le in ihrem Inhalt und ihrer Gül­tig­keit davon unberührt.

§9 Haftung

BauwertPlus ver­pflich­tet sich, die­sen Mak­ler­ver­trag mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­man­nes durch­zu­füh­ren. Sie haf­tet für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit; für leich­te Fahr­läs­sig­keit haf­tet BauwertPlus nur bei Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht bei der Ver­let­zung des Kör­pers oder des Lebens oder der Gesundheit.

§10 Schlussbestimmungen

10.1 Ist der Käu­fer Kauf­mann, wird hier­mit zwi­schen ihm und BauwertPlus als Erfül­lungs­ort für die bei­der­sei­ti­gen Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Mak­ler­ver­trag sowie Gerichts­stand für etwai­ge Strei­tig­kei­ten Köln vereinbart.

10.2 Still­schwei­gen­de, münd­li­che oder schrift­li­che Neben­ab­re­den wur­den nicht getrof­fen. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für eine Auf­he­bung die­ser Schrift­form­klau­sel. Soll­te eine Bestim­mung die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder künf­tig unwirk­sam oder undurch­führ­bar wer­den, so wer­den die übri­gen Rege­lun­gen die­ses Ver­tra­ges davon nicht berührt.
Anstel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Rege­lung ver­pflich­ten sich die Par­tei­en schon jetzt, eine wirk­sa­me Rege­lung zu ver­ein­ba­ren, die dem Sinn und Zweck der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Rege­lung recht­lich und wirt­schaft­lich mög­lichst nahe kommt. Ent­spre­chen­des gilt auch für die Aus­füh­rung von Lücken die­ses Vertrages.

Köln, im Mai 2017